.
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
####
Ausgabe 7Karlsruhe, 01. Juli 2026
Kirchliche Gesetze
Nr. 66Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Seelsorgebeauftragung in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Ausführung des Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD
Vom 24. April 2026
####Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Seelsorgebeauftragung in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Ausführung des Seelsorgeheimnisgesetzes der EKD
Das Kirchliche Gesetz zur Seelsorgebeauftragung in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Ausführung des Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD vom 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 293), geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94), wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Vollendet die Person das 85. Lebensjahr, endet die Beauftragung. Es kann eine Verlängerung erfolgen, wenn die persönliche Eignung der Person weiterhin besteht.
(5) Im Bereich der Notfallseelsorge endet die Beauftragung für den aktiven Einsatzdienst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Es kann in diesem Bereich eine Verlängerung bis zum 70. Lebensjahr erfolgen, wenn die persönliche Eignung der Person weiterhin besteht. Eine Verlängerung der Beauftragung über die Altersgrenze von 70 Jahren bis zur Erreichung des 75. Lebensjahres kann im Ausnahmefall bei Fortbestehen der persönlichen Eignung erfolgen. In diesen Fällen ist der aktive Einsatzdienst auf bestimmte Fälle beschränkt, die durch den Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt werden. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf eine Mitarbeit im Bereich der Notfallseelsorge außerhalb des aktiven Einsatzdienstes.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 24. April 2026
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Nr. 67Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 24. April 2026
####Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Das Kirchliche Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S.3), zuletzt geändert am 9. April 2025 (GVBl., Nr. 54, S. 187), wird wie folgt geändert:
Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt:
„§ 96b
Doppelte Buchführung
Doppelte Buchführung
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Einführung der doppelten Buchführung zu erlassen und insoweit von den Vorschriften dieses kirchlichen Gesetzes abzuweichen.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 24. April 2026
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Nr. 68Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen gesetzes über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)
Vom 24. April 2026
####Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)
Das Kirchliche Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) vom 24. April 2010 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 34), wird wie folgt geändert:
In § 13 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Lehranteile haben, die nebenberuflich an der Hochschule tätigen Lehrbeauftragten mit Lehrauftrag von mindestens sechs Unterrichtseinheiten, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Rektorin oder der Rektor sowie die Kanzlerin oder der Kanzler müssen zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit oder ihres Amtes
1. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen,
2. die Verpflichtungserklärung nach den landeskirchlichen Regelungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt unterzeichnen und
3. die Schulung nach den landeskirchlichen Regelungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt absolvieren.
Die Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 sind vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages, der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Aufnahme der Tätigkeit oder der Übernahme des jeweiligen Amtes gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat zu erfüllen. Die Verpflichtung nach Nummer 3 ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit oder der Übernahme des Amtes zu erfüllen und dem Evangelischen Oberkirchenrat nachzuweisen. Soweit die Verpflichteten nach Satz 1 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätig sind, sind alle Pflichten binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten zu erfüllen. Die Kosten der Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 werden von den Verpflichteten getragen, wobei die an der Hochschule nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten unberücksichtigt bleiben. Die übrigen Kosten werden von der Hochschule getragen. Die Gewaltschutzrichtlinie bleibt unberührt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 24. April 2026
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Rechtsverordnungen
Nr. 69Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Ausstattung der Dienstwohnung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie der mit einer Dienstwohnung verbundenen amtlichen Räume
Vom 19. Mai 2026
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 3 Satz 2 AG-BVG-EKD folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Ausstattung der Dienstwohnung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie der mit einer Dienstwohnung verbundenen amtlichen Räume
Die Rechtsverordnung über die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Ausstattung der Dienstwohnung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie der mit einer Dienstwohnung verbundenen amtlichen Räume vom 13. Januar 2015 (GVBl. S. 38) wird wie folgt geändert:
- In § 4 Abs. 1 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:„1a. Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“),“
- In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte: „in der betreffenden Gemeinde“ gestrichen.
- In § 8 Abs. 2 wird “(§ 3 Abs. 1 KBauG)“ durch „(§ 3 Abs. 2 BauG)“ ersetzt.
- § 10 Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:„(1) Die Kirchengemeinde kann als Dienstwohnung Wohnraum anmieten. Eine Anmietung von Wohnraum, der im Eigentum der Nutzerin bzw. des Nutzers oder im Eigentum von Personen steht, die unter den Personenkreis nach § 4 Abs. 1 fallen, ist nicht zulässig. Satz 2 gilt in Fällen, in denen den genannten Personen ein sonstiges Nutzungsrecht hinsichtlich der Immobilie zusteht, entsprechend. Eine Anmietung ist in der Regel nicht zulässig, wenn ein Pfarrhaus vorhanden ist (§ 28 Abs. 1) oder eine Baupflicht für ein Pfarrhaus besteht (§ 30 Abs. 3). In den Fällen in denen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 PfDG.EKD-RVO eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht möglich wäre, kann der Evangelische Oberkirchenrat der Kirchengemeinde die Anmietung einer Dienstwohnung genehmigen.“
- In § 13 Abs. 8 wird wie folgt ersetzt:„(8) Die Dienstwohnung ist im Zeitpunkt der Übergabe in bezugsfertigem Zustand und bei Bedarf renoviertem zu stellen.“
- In § 28 Abs. 1 wird „(§ 13 Abs. 1 Satz 4 AG-PfDG.EKD)“ gestrichen.
- In § 31 Abs. 1 wird „(§ 11 Abs. 1 PfBG)“ durch „(§ 3 AG-BVG.EKD)“ ersetzt.
- § 31 Abs. 2 wird wie folgt ersetzt:„(2) Der Ausgleichsbetrag beträgt 782 Euro. Der Ausgleichsbetrag wird gemäß der prozentualen Steigerung des Grundbezugs der in der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Besoldung zum Zeitpunkt der jeweiligen Besoldungserhöhung angepasst. Betragsmäßig ausgewiesene Steigerungen bleiben unberücksichtigt.“
- In § 31 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:„Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird zwischen der Kirchengemeinde und der Nutzerin oder dem Nutzer vereinbart.“
- § 31 Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 10 am 1. Januar 2028 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 19. Mai 2026
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 70Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen und anderen Leistungen
Vom 20.Mai 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 96 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3), zuletzt geändert am 9. April 2025 (GVBl., Nr. 54, S. 187), folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung zur Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen und anderen Leistungen
Die Rechtsverordnung zur Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen und anderen Leistungen (Vergabeordnung – VergabeRVO) vom 1. März 2012 (GVBl. S. 94), geändert am 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), wird wie folgt geändert:
- In § 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „durch kirchliche Rechtsträger im Sinne von § 1 Abs. 2 KVHG“ eingefügt.
- § 3 Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:„(1) Nach dieser Rechtsverordnung gibt es folgende Vergabearten:1. Direktvergabe,2. freihändige Vergabe,3. beschränkte Ausschreibung,4. wettbewerblicher Dialog und5. öffentliche Ausschreibung.Direktvergabe, freihändige Vergabe, beschränkte Ausschreibung und wettbewerblicher Dialog sind nicht offene Verfahren.“
- In § 3 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Im wettbewerblichen Dialog werden Bauleistungen und andere Lieferungen und Leistungen in einem förmlichen Verfahren vergeben.“
- In § 3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:„(5a) Kirchliche Rechtsträger können ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens Aufträge an rechtlich eigenständige juristische Personen vergeben, wenn sie mit diesen organisatorisch verbunden sind. Verbundenheit besteht, wenn ein kirchlicher Rechtsträger eine Beteiligung hält oder die Evangelische Landeskirche in Baden eine Beteiligung an dem Auftragnehmer hält. Diese Regelung gilt entsprechend für verbundene Stiftungen. Eine Verbundenheit liegt in diesem Fall vor, wenn der kirchliche Rechtsträger oder die Landeskirche in den Stiftungsorganen vertreten sind und Vermögen in die Stiftung eingebracht haben.“
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt formuliert:„(1) Im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel darf eine Vergabe nur erfolgen, wenn dies der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dient, der Bedarf als notwendig erkannt ist und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.“
- In § 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:„(5) Ist das Ergebnis des Vergabeverfahrens, dass ein Auftrag an eine Person vergeben werden soll, die im kirchlichen Dienst steht oder ehrenamtlich für den beschaffenden Rechtsträger tätig ist oder gesellschaftsrechtlich mit dem beauftragten Unternehmen verbunden ist, ist die Vergabeentscheidung unter Einbeziehung aller Angebote und Offenlegung der Verbundenheit vom zuständigen Leitungsgremium zu treffen, im Fall der Evangelischen Landeskirche in Baden vom Evangelischen Oberkirchenrat. Diese Regelung gilt entsprechend bei der Vergabe an Personen, die mit Personen nach Satz 1 verwandt sind. Verwandte sind Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister.(6) Ist eine Person oder ein Unternehmen beratend für den beschaffenden Rechtsträger tätig, gilt Absatz 5 entsprechend.“
- § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt ersetzt:„Nachhaltige Produkte sollen bevorzugt werden, auch wenn der Preis höher ist, aber noch als wirtschaftlich im Sinne von § 27 KVHG betrachtet werden kann.“
- § 6 Abs. 3 wird wie folgt ersetzt:„(3) Die Beschaffung soll sich an den durch ein Siegel nachgewiesenen Kriterien des Fairen Handels ausrichten und regionale Waren, die nachhaltigen Kriterien entsprechen, bevorzugen. Es ist darauf zu achten, dass nur Produkte beschafft werden, welche ohne Kinderarbeit hergestellt wurden. Ökologische und soziale Kriterien sollen beachtet werden.“
- In § 6 Abs. 7 wird Satz 3 gestrichen.
- In § 6 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 eingefügt:„(8) Dauerschuldverhältnisse sind alle fünf Jahre auf ihre Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Es ist eine Marktbeobachtung durchzuführen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren.“
- § 7 Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:„(1) Die Direktvergabe ist zulässig bis zu einem Volumen des Einzelauftrages von 5 000 Euro. Eine Direktvergabe ist außerdem zulässig, wenn die Lieferung oder Leistung nachweislich bei jedem Anbieter zu identischen Preisen bezogen werden kann. Die Preisidentität ist im Vergabevermerk zu dokumentieren. Eine Direktvergabe darf außerdem bei Leistungen der Rechts- und Steuerberatung und Referententätigkeiten erfolgen sowie bei Beratungsleistungen und Gutachten in Bauangelegenheiten. Die Direktvergabe ist außerdem bei der Buchung kirchlichen Tagungshäusern zulässig, wenn der Preis für die Leistung marktüblich ist.“
- In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „50.000“ ersetzt durch die Zahl „100 000“.
- In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl 100.000“ ersetzt durch die Zahl „150 000“.
- In § 7 Abs. 3 werden die Zahl „50.000“ durch die Zahl „100 000“ und die Zahl „100.000“ durch die Zahl „150 000“ ersetzt.
- Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Ein wettbewerblicher Dialog kann ab einem Volumen des Einzelauftrags ab 500 000 Euro durchgeführt werden.“
- § 8 Abs. 5 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt:„8. die selbst oder durch ihre Leitungspersonen öffentlich für menschenfeindliche oder der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechende Positionen eintreten,“
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:„§ 8a
Wettbewerblicher Dialog(1) Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Auftragsvergabe mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des kirchlichen Rechtsträgers am besten erfüllt werden können. In den Ausschreibungsunterlagen beschreibt der kirchliche Rechtsträger seine Anforderungen und Bedürfnisse an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert der kirchliche Rechtsträger die zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitplan für den Dialog fest. Es kann ein Teilnahmewettbewerb voraus gehen.(2) Im Rahmen des Dialogs können alle Aspekte des Auftrags erörtert werden. Der kirchliche Rechtsträger sorgt dafür, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleichbehandelt werden, gibt Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwendet diese nur im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen eingeholt werden.(3) Der kirchliche Rechtsträger kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der kirchliche Rechtsträger in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. Der kirchliche Rechtsträger hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für die folgende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schlussphase müssen noch so viele Lösungen vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Lösungen oder geeigneten Bietern vorhanden war.(4) Der kirchliche Rechtsträger schließt den Dialog ab, wenn er die Lösung ermittelt hat, mit der die Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung befriedigt werden können. Die im Verfahren verbliebenen Teilnehmer sind hierüber zu informieren.(5) Nach Abschluss des Dialogs fordert der kirchliche Rechtsträger die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind. Der kirchliche Rechtsträger kann Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten verlangen. Diese Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des Auftrags einschließlich der in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen grundlegend geändert werden, wenn dadurch der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.“ - In § 11 Abs. 1 wird die Zahl „5.000“ ersetzt durch die Zahl „5 000“.
- In § 11 Abs. 2 werden die Zahl „5.000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „20.000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.
- In § 11 Abs. 3 werden die Zahl „20.000“ durch die Zahl „100 000“ und die Zahl „50.000“durch die Zahl „150 000“ ersetzt.
- § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 eingefügt und in Satz 2 Nr. 2 der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
- Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Ein wettbewerblicher Dialog kann ab einem Volumen des Einzelauftrags ab 500 000 Euro durchgeführt werden.“
- Nach § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:„Abschnitt 4
Angebotsabgabe“. - § 22 Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:„(1) Die Angebote müssen schriftlich oder in einem eröffneten elektronischen Verfahren eingereicht werden. Die Angebote sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Änderungen des Bewerbers an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.“
- § 24 wird wie folgt ersetzt:„(1) Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht;2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens grundlegend geändert hat;3. die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen;4. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder5. andere schwerwiegende Gründe bestehen.(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.“
- § 25 Abs. 4 wird gestrichen.
- In § 26 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich nach dem Muster des Evangelischen Oberkirchenrates“ ersetzt durch die Wörter „in Textform“ und Satz 2 gestrichen.
- Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Rückgriff auf andere Bieter
Rückgriff auf andere Bieter
Im Falle einer nicht vom kirchlichen Rechtsträger zu vertretenden Kündigung oder eines nicht von diesem zu vertretenden Rücktritts, kann dieser auf das Angebot des nächstrangigen Bieters zurückgreifen. Der Rückgriff ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vergabeverfahrens zulässig. Es darf keine wesentliche Änderung der Marktverhältnisse oder Leistungsanforderungen eingetreten sein.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 20. Mai 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Ordnungen
Nr. 71Ordnung des Verbands für Kirchengeschichte der Evangelischen Landeskirche in Baden
Ordnung Verband Kirchengeschichte – Ordnung VKG
Ordnung Verband Kirchengeschichte – Ordnung VKG
Vom 28. April 2026
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
#Präambel
Die Aufarbeitung der territorialen Kirchengeschichte ist eine gesamtkirchliche Aufgabe. Sie hat eine wichtige Funktion in der Wahrnehmung der kirchlichen Gegenwart in ihrer geschichtlichen Gewordenheit, die sozialgeschichtliche und ökumenische Aspekte ebenso umfasst, wie die Entwicklung der Theologie, des kirchlichen Lebens und seiner Strukturen. Damit soll die Kirchengeschichte auch in ihrer territorialen Konkretion Orientierung bieten für kirchenleitendes Handeln.
#§ 1
Name
(
1
)
Der Verband führt die Bezeichnung „Verband für Kirchengeschichte der Evangelischen Landeskirche in Baden“.
(
2
)
Der Sitz des Verbands für Kirchengeschichte ist Karlsruhe. Er ist eine nichtselbständige Einrichtung der Landeskirche.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Der Verband hat die Aufgabe, im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden die Erforschung der Kirchen- und Kirchenrechtsgeschichte zu fördern und die Ergebnisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(
2
)
Dieses Ziel sucht der Verband insbesondere zu erreichen durch
- Herausgabe eines Jahrbuchs für badische Kirchen- und Religionsgeschichte,
- Herausgabe der Schriftenreihe „Veröffentlichungen zur badischen Kirchen- und Religionsgeschichte“,
- Herausgabe von Sonderveröffentlichungen,
- Durchführung wissenschaftlicher Tagungen und Exkursionen,
- Unterstützung kirchengeschichtlicher Forschungen und Projekte und
- Beratung und Expertise in Fragen der territorialen und regionalen Kirchengeschichte.
- Sammlung und Dokumentation von kirchengeschichtlichen Werken, die aus dem Schriftentausch mit anderen kirchengeschichtlichen Vereinigungen zugehen.
§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder des Verbands können an der Verbandsarbeit interessierte natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft ist zu beantragen.
(
2
)
Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet der Vorstand.
(
3
)
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied ist;
- durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund (§ 6 Abs. 2 Nr. 4); über Beschwerden entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend;
- durch Austritt; der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären;
- wenn ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht gezahlt hat.
(
4
)
Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben (§ 5 Abs. 7 Nr. 4). Unbeschadet des Ausschlusses oder des Austritts (Absatz 3 Nummern 3 und 4) besteht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
#§ 4
Organe
Die Organe des Verbandes für Kirchengeschichte sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammelung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Die Sitzungen können auch digital nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO (DigS-RVO) stattfinden.
(
2
)
Sie wird von der Person im Vorsitzendenamt rechtzeitig – mindestens drei Wochen vorher – unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Anträge an die Mitgliederversammlung sind nach Möglichkeit vorher schriftlich der Person im Vorsitzendenamt vorzulegen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Person im Vorsitzendenamt und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist.
(
3
)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch die Person im Vorsitzendenamt nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden und innerhalb von sechs Wochen stattfinden, wenn mindestens 20 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(
5
)
Für Anregungen zur Änderung der Ordnung oder Auflösung des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sie werden dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt.
(
6
)
Alle Mitglieder haben einfaches Stimmrecht.
(
7
)
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Wahl einer Person für den Vorsitz und einer Person für den stellvertretenden Vorsitz, der weiteren Mitglieder des Vorstands, soweit sie diesem nicht aufgrund dieser Ordnung angehören (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4), sowie zweier Personen für die Kassenprüfung;
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Budgetabrechnung des Vorstands,
- die Bestätigung der Arbeit des Vorstands im zurückliegenden Zeitraum,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
- die Antragstellung auf Änderung der Ordnung oder auf Auflösung des Verbands (§ 5 Abs. 5).
§ 6
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus
- mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern, die für drei Jahre von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder des Verbandes zu wählen sind; scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl ergänzen;
- einem Mitglied der Landessynode,
- einem Mitglied der Theologischen Fakultät Heidelberg und
- einer vom Evangelischen Oberkirchenrat delegierten Person.Die Person für die Geschäftsführung kann als Gast an den Vorstandssitzungen teilnehmen, sofern sie nicht Mitglied des Vorstands nach Satz 1 ist.
(
2
)
Dem Vorstand fallen im Besonderen folgende Aufgaben zu:
- Einberufung der Mitgliederversammlung, Bestimmung der Tagesordnung und Vollzug der Beschlüsse,
- Aufstellung eines Voranschlags (Wirtschaftsplan) für jedes Kalenderjahr,
- Erstattung des Tätigkeits- und des Kassenberichts,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3),
- Entscheidungen über die Herausgabe der Veröffentlichungen, ggf. aufgrund der erbetenen Stellungnahmen einzelner Vorstandsmitglieder oder anderer Fachleute und
- Beauftragungen von Aufgaben an Personen, die nicht dem Vorstand angehören.
(
3
)
Gegen Beschlüsse des Vorstands kann bei der Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden, die dann über die Beschwerde befindet.
#§ 7
Vorsitz im Vorstand
(
1
)
Die Wahl erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes oder durch Wahl einer anderen Person in das Vorsitzenden- oder Stellvertretendenamt. Im Falle der Verhinderung wird die Person im Vorsitzendenamt durch die Person im Stellvertretendenamt vertreten. Die Person im Vorsitzendenamt kann Aufgaben an die Person im Stellvertretendenamt oder an andere Mitglieder des Vorstands delegieren.
(
2
)
Soweit die Person im Vorsitzendenamt oder deren Stellvertretung während der dreijährigen Amtszeit aus dem Amt ausscheidet, erfolgt die Wahl einer Nachfolge in der Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 7 Nr. 1).
(
3
)
Die Person im Vorsitzendenamt hat die Aufgabe, den Verband für Kirchengeschichte nach Maßgabe dieser Ordnung zu leiten und die Sitzungen des Vorstands und im Auftrag des Vorstands die Mitgliederversammlungen einzuberufen und diese zu leiten.
(
4
)
Die Leitung der Wahlen in der Mitgliederversammlung und die Wahl der Personen in das Vorsitzendenamt und Stellvertretendenamt des Vorstands übernimmt eine vom Evangelischen Oberkirchenrat zu benennende Person.
#§ 8
Geschäftsführung
(
1
)
Im Evangelischen Oberkirchenrat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die eingehende Post entgegennimmt und der zuständigen Person zur Erledigung zuleitet.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat bestellt im Einvernehmen mit der Person im Vorsitzendenamt eine Geschäftsführung. Diese kann nach den Festlegungen des Evangelischen Oberkirchenrates eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich.
(
3
)
Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:
- die Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes für Kirchengeschichte, soweit nicht der Vorstand oder die Person im Vorsitzendenamt des Verbandes zuständig ist,
- die Verwaltung des Mitgliederverzeichnisses,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung im Zusammenwirken mit der Person im Vorsitzendenamt,
- die Feststellung der Buchungsvorgänge im Evangelischen Oberkirchenrat und
- die Kommunikation mit den zuständigen Fachabteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates hinsichtlich Haushaltsplanung und Rechnungsführung.
§ 9
Rechnungführung
(
1
)
Die Rechnungsführung des Verbands für Kirchengeschichte erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
(
2
)
Die Verwendung der Mittel wird durch die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen zur Kassenprüfung geprüft. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.
(
3
)
Die Rechnungsprüfung durch eine kirchliche Prüfungseinrichtung bleibt unberührt.
#§ 10
Budget
Für den Verband für Kirchengeschichte wird ein eigenes Budget geführt, dem die Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen zugeführt werden. Das Budget soll nur für die Zwecke gemäß dieser Ordnung verwendet werden, soweit dieses das kirchliche Haushaltsrecht zulässt.
#§ 11
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Der Verein für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Die Vermögenswerte des Vereins werden im Rahmen der Liquidation einer Budgetrücklage für das in § 10 genannte Budget überführt.
(
2
)
Die in Absatz 1 genannte Mitgliederversammlung wird zugleich als konstituierende Mitgliederversammlung des Verbandes für Kirchengeschichte durchgeführt. Als konstituierende Mitgliederversammlung obliegt es ihr, der Gründung des Verbandes für Kirchengeschichte und der vom Evangelischen Oberkirchenrat erlassenen Ordnung zuzustimmen. Der von der Mitgliederversammlung des Vereins für Kirchengeschichte vor Erlass dieser Ordnung gewählte Vorstand wird bis zur ersten ordentlichen Wahlmitgliederversammlung nach den Regelungen dieser Ordnung Vorstand des Verbandes im Sinne von § 6. Die Wahlmitgliederversammlung findet in Anlehnung an die Dauer der Amtszeit des bisherigen nach Vereinsrecht gewählten Vorstandes erstmals im Jahr 2028 statt.
(
3
)
Werden die in Absatz 2 vorgesehenen Beschlüsse nicht gefasst, wird die Konstituierung des in dieser Ordnung geregelten Verbandes für Kirchengeschichte aufgeschoben.
#§ 12 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 28. April 2026
Der Evangelische Oberkirchenrat
Dr. Matthias Kreplin
Oberkirchenrat
Bekanntmachungen
Nr. 72Mitglieder der Landessynode
OKR: 20.05.2026
AZ: 1441-01
####AZ: 1441-01
Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, ist aus der Landessynode ausgeschieden:
Herr Ralph Hartmann (gewähltes Mitglied aus dem Stadtkirchenbezirk Mannheim).
Herr Ralph Hartmann (gewähltes Mitglied aus dem Stadtkirchenbezirk Mannheim).
Stellenausschreibungen
Nr. 73Stellenausschreibungen
####Auf der EKIBA- Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht (Link)
#I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Bewerbungsschluss: 04.08.2026) (Link)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Stadtkirchenbezirk Mannheim: Pfarrstelle XIII (Pfarrgemeinde Almenhof-Lindenhof-Neckarau)
- Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße: Nördliche Bergstraße, Pfarrstelle I (Kooperationsraum Bachgemeinden)
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Freiburg: Evangelische Studierendengemeinde (ESG) Freiburg
Schuldekanatsstellen (Bewerbungsschluss: 21.07.2026)
- Schuldekanat Kirchenbezirk: Markgräflerland
Pfarrstellen Gastausschreibungen
- Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Regine-Jolberg Lahr: Schulleiter*in (w/m/d) (Bewerbungsschluss: 31.07.2026)
- Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden: Schulpfarrer*in (w/m/d) Elisabeth-von-Thadden-Schule Heidelberg (Bewerbungsschluss: 25.09.2026)
#Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Badischer Enzkreis: Remchingen (Kooperationsraum Remchingen)
- Kirchenbezirk Markgräflerland: Wiesentäler (Kooperationsraum Wiesentäler)
#| Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (i. d. R.) einmal im Monat. Satz/ Druck: Mediengestaltung/Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe. |