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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 28.02.2017

5 Dorfhelferinnen und Dorfhelfer/
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung.
2
2.
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung.
3
3.
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4
4.
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen, mindestens zweijährigen Ausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
6
5.
Haus- und Familienpflegerinnen sowie Haus- und Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
8
6.
Dorfhelferinnen und Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
8
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.
Nr. 2
Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluss des Berufspraktikums gleich.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).
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